Allgemeine Geschäftsbedingungen
mit Kundeninformationen · Stand: Juni 2026
Sebastian Cornelius, handelnd unter „Sonivo"
Rheingaustraße 2, 12161 Berlin
hello@sonivo.io · +49 151 287 545 71 · www.sonivo.io
Lesehilfe zu B2B- und B2C-Regelungen
Diese AGB gelten für gewerbliche Kunden (Unternehmer, B2B) und Verbraucher (B2C) gleichermaßen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichende oder ergänzende Regelungen für einen bestimmten Kundenkreis sind wie folgt gekennzeichnet:
- [Nur B2B] gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
- [Nur B2C/Verbraucher] gilt ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") des Herrn Sebastian Cornelius, handelnd unter „Sonivo" (nachfolgend „Auftragnehmer"), gelten für alle Verträge über Beratungs-, Planungs-, Liefer- und Montageleistungen im Bereich Raumakustik sowie damit zusammenhängende werkvertragliche Leistungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossen werden.
1.2 „Verbraucher" im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer" im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer und Verbraucher werden nachfolgend gemeinsam als „Kunde" bezeichnet.
1.3 Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Gegenstand des Vertrages sind werkvertragliche Leistungen im Bereich Raumakustik, insbesondere: akustische Beratung und Raumanalyse, Planung von Akustikmaßnahmen inkl. Visualisierung, Lieferung und Montage von Akustikelementen (u. a. Wandabsorber, Deckenabsorber/Deckensegel, Akustikvorhänge, Teppiche, Wandbegrünungen und sonstige akustisch wirksame Einrichtungsgegenstände) sowie ergänzende Leistungen gemäß dem jeweiligen schriftlichen Angebot des Auftragnehmers.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers sowie etwaigen weiteren schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
2.3 Handelsübliche Abweichungen gelieferter Produkte hinsichtlich Maß, Farbe, Struktur oder Textur, insbesondere bei natürlichen und textilen Materialien, sowie technisch unvermeidliche geringfügige Abweichungen in Konstruktion oder Ausführung stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
2.4 Vom Auftragnehmer gelieferte Produkte sind ausschließlich für die im Angebot beschriebene bzw. die gewöhnliche bestimmungsgemäße Verwendung freigegeben. Plant der Kunde eine abweichende, ungewöhnliche oder extreme Bedingung ausgesetzte Verwendung oder ergeben sich aus der Nutzung besondere Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt, hat der Kunde den Auftragnehmer vor Vertragsschluss schriftlich darüber zu informieren.
2.5 Die Wartungs- und Pflegehinweise in den dem Produkt beigefügten Unterlagen sind vom Kunden zu beachten. Für Funktionsbeeinträchtigungen infolge unterlassener oder unsachgemäßer Wartung durch den Kunden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 3 Vertragsschluss
3.1 Die Darstellung des Leistungsangebots auf der Website des Auftragnehmers stellt kein verbindliches Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Einholung eines Angebots dar (invitatio ad offerendum).
3.2 Der Kunde kann per Telefon, E-Mail, schriftlicher Post oder über das Kontaktformular auf der Website eine unverbindliche Anfrage stellen. Auf Grundlage dieser Anfrage und ggf. einer Vor-Ort-Begehung und Raumanalyse erstellt der Auftragnehmer dem Kunden ein schriftliches Angebot.
3.3 Das Angebot des Auftragnehmers ist, sofern darin keine andere Frist bestimmt ist, 14 (vierzehn) Tage ab Datum der Angebotserstellung verbindlich. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftragnehmer maßgeblich. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer an sein Angebot nicht mehr gebunden; eine verspätet zugegangene Annahmeerklärung gilt als neues Angebot des Kunden.
3.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot des Auftragnehmers innerhalb der Annahmefrist schriftlich (einschließlich per E-Mail) annimmt. Änderungen oder Ergänzungen des Angebots durch den Kunden gelten als neues Angebot und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3.5 Erbringt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden Beratungs- oder Analyseleistungen (z. B. Vor-Ort-Begehung, Raumvermessung) vor Vertragsschluss über die Hauptleistung, werden diese Leistungen nur dann gesondert vergütet, wenn dies vorab schriftlich vereinbart wurde; andernfalls gelten sie mit Abschluss des Hauptvertrages als durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Die notwendigen Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig vorzunehmen. Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten des Kunden.
4.2 Der Kunde hat insbesondere:
- a) dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Subunternehmern zu vereinbarten Zeiten kostenfrei und ungehinderten Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten zu gewähren;
- b) die Arbeitsflächen zugänglich, ggf. geräumt sowie ausreichend beleuchtet und temperiert bereitzustellen;
- c) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, insbesondere über bauliche Besonderheiten, vorhandene Installationen (Leitungen, Träger, Unterkonstruktionen, Statik), Brandschutzanforderungen und behördliche Vorgaben, rechtzeitig, vollständig und richtig zu übermitteln;
- d) erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen Dritter (z. B. Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaft, Denkmalbehörde) und behördliche Erlaubnisse auf eigene Kosten rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen und dem Auftragnehmer nachzuweisen;
- e) Anlieferungen und Arbeiten in dem vom Auftragnehmer benötigten Zeitfenster zu ermöglichen.
4.3 Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen auf Strom, Wasser oder sonstige Versorgungsleistungen angewiesen ist, stellt der Kunde diese auf eigene Kosten in ausreichendem Umfang kostenfrei zur Verfügung.
4.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt: (a) die Ausführung der Leistungen bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung aufzuschieben, ohne dass hierdurch ein Verzug des Auftragnehmers begründet wird; (b) Mehraufwendungen, die durch den Mitwirkungsverzug entstehen (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Materialvorhaltung), als Mehrvergütung gemäß § 11 in Rechnung zu stellen.
4.5 Schäden, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass der Kunde unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen über die Beschaffenheit des Objekts oder die Nutzungsbedingungen erteilt hat, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Termine, Fristen und Verzug
5.1 Vom Auftragnehmer genannte Ausführungszeiträume und Liefertermine sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte. Die typische Projektdauer vom Erstgespräch bis zur Montage beträgt ca. 4–6 Wochen, abhängig von Projektgröße und Lieferzeiten der Vorlieferanten.
5.2 Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Vereinbarte Termine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Lieferung durch Vorlieferanten sowie ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 4.
5.3 Kann der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, behördliche Verzögerungen, höhere Gewalt gemäß § 15), nicht einhalten, verlängern sich die vereinbarten Termine angemessen. Der Auftragnehmer wird den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
5.4 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn der Kunde ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Termin ausdrücklich als „verbindlich" oder „fix" vereinbart oder der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Vergütungsbeträge in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich aller rückständigen Beträge einzustellen. Durch solche Einstellungen bedingte Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
[Nur B2C/Verbraucher] Gegenüber Verbrauchern werden alle Preise als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
6.2 Leistungen, die nicht im Angebot enthalten und erst nach Vertragsschluss von den Parteien vereinbart werden (Nachtragsleistungen), werden gemäß § 11 dieser AGB gesondert vergütet.
6.3 Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern keine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich.
6.4 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Daneben steht dem Auftragnehmer gegenüber Unternehmern die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.5 Kosten, die durch Rücklastschriften oder nicht eingelöste Zahlungsmittel entstehen und vom Kunden zu vertreten sind, werden dem Kunden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt.
6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden noch offene Leistungen von der Vorauszahlung oder der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.
§ 7 Abschlagszahlungen
7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung Abschlagszahlungen in Höhe des durch diese Teile bereits entstandenen Wertzuwachses zu verlangen (§ 632a BGB).
7.2 Sofern im Angebot kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, gilt folgende Staffelung als vereinbart: (a) 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss (Anzahlung); (b) Restzahlung in Höhe der verbleibenden 50 % nach Abnahme.
[Nur B2C/Verbraucher] Gegenüber Verbrauchern wird ein Zahlungsplan nur in dem Umfang vereinbart, der dem tatsächlichen Wertzuwachs durch die jeweils erbrachten Leistungen entspricht (§ 632a Abs. 1 S. 2 BGB).
7.3 Geleistete Abschlagszahlungen werden auf die Gesamtvergütung angerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug mit einer Abschlagsrate die Ausführung der Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich einzustellen (§ 5 Abs. 5).
§ 8 Abnahme
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, das fertig gestellte Werk nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung durch den Auftragnehmer innerhalb von 10 (zehn) Werktagen förmlich abzunehmen, sofern das Werk vertragsgemäß hergestellt ist und keine wesentlichen Mängel aufweist (§ 640 BGB).
8.2 Die Abnahme hat am Ort der Leistung stattzufinden. Auf Wunsch einer der Parteien kann eine förmliche Abnahme mit gemeinsamem Abnahmeprotokoll stattfinden, in dem festgestellte Mängel sowie der Vorbehalt des Kunden dokumentiert werden. Die Kosten der gemeinsamen Abnahme trägt jede Partei selbst.
8.3 Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. In diesem Fall kann der Kunde die Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der im Protokoll benannten Mängel erklären. Ein Einbehalt ist nur in Höhe des Zweifachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig.
8.4 Nimmt der Kunde das Werk ab, ohne Mängel zu rügen, gilt das Werk hinsichtlich erkennbarer Mängel als vertragsgemäß.
8.5 Fordert der Auftragnehmer den Kunden schriftlich zur Abnahme auf und reagiert der Kunde innerhalb von 12 (zwölf) Werktagen weder mit einer Abnahmeerklärung noch mit der schriftlichen Benennung konkreter wesentlicher Mängel, gilt das Werk als abgenommen (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).
[Nur B2C/Verbraucher] Die fiktive Abnahme nach Abs. 5 gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher mit der Aufforderung ausdrücklich auf die Folgen der Nichtreaktion hingewiesen hat.
8.6 Mit der Abnahme wird die vereinbarte Schlussvergütung fällig, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Kunden über.
§ 9 Gefahrübergang
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über (§ 644 Abs. 1 BGB).
9.2 Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät der Kunde mit der Abnahme in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
9.3 Soweit der Auftragnehmer Materialien oder Produkte des Kunden lagert oder transportiert, haftet er nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung aus der jeweiligen Vertragsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).
[Nur B2B] Gegenüber Unternehmern gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten oder weiterzuveräußern; er tritt dem Auftragnehmer hiermit bereits jetzt alle entstehenden Forderungen aus Weiterveräußerung bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Beschädigung, Untergang und Diebstahl zu versichern, sofern dies zumutbar ist.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren und Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Kosten einer notwendigen Intervention trägt der Kunde.
10.4 Eine Verpfändung oder sonstige Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.5 Mit vollständiger Zahlung der Vergütung geht das Eigentum an allen gelieferten und montierten Sachen auf den Kunden über. Bis zu diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt.
§ 11 Leistungsänderungen und Nachträge
11.1 Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Änderungswünschen zu entsprechen.
11.2 Für vereinbarte Leistungsänderungen oder -erweiterungen unterbreitet der Auftragnehmer dem Kunden ein schriftliches Nachtragsangebot, das die Mehrkosten und ggf. eine angepasste Terminplanung ausweist. Nachtragsleistungen werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden ausgeführt.
11.3 Ergeben sich nach Vertragsschluss Erschwernisse oder Mehraufwendungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. verborgene Baumängel, unvorhergesehene Unterkonstruktionen, von Drittleistern verursachte Verzögerungen, nachträglich notwendige Sondermaßnahmen aufgrund von Behördenauflagen), ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten in tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden hierüber unverzüglich und transparent, bevor Mehrkosten anfallen.
11.4 Anordnungen von Behörden oder anderen zuständigen Stellen, die nach Vertragsschluss ergehen und den Leistungsumfang verändern, führen zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung und des Ausführungszeitraums.
§ 12 Mängelansprüche und Gewährleistung
12.1 Der Auftragnehmer schuldet ein Werk, das die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, andernfalls für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 BGB).
12.2 Der Kunde hat das Werk bei der Abnahme sorgfältig zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens 5 (fünf) Werktage nach Abnahme, schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Verdeckte Mängel, die sich erst nach der Abnahme zeigen, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
[Nur B2B] Unterlässt der Unternehmer die form- und fristgerechte Mängelrüge, sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen, als der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Die kaufmännische Rügepflicht (§ 377 HGB) findet entsprechende Anwendung.
12.3 Im Fall eines Mangels stehen dem Kunden zunächst Ansprüche auf Nacherfüllung zu (§ 634 Nr. 1 BGB). Der Auftragnehmer ist zur Wahl zwischen Nachbesserung (Mangelbeseitigung) und Neuherstellung berechtigt. Er ist zu mindestens zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, bevor weitere Rechte geltend gemacht werden können.
12.4 Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 635 Abs. 3 BGB).
12.5 Schlägt die Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie vom Auftragnehmer zu Unrecht verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz nach §§ 636, 637, 638 BGB). Das Rücktrittsrecht besteht bei unwesentlichen Mängeln nicht.
12.6 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen:
- a) natürlicher Verschleiß und altersgemäße Abnutzung;
- b) unsachgemäße Bedienung, Behandlung oder Verwendung durch den Kunden oder Dritte;
- c) eigenmächtige Veränderungen, Instandsetzungsversuche oder Eingriffe durch den Kunden oder nicht vom Auftragnehmer beauftragte Dritte, sofern diese die Mängel verursacht oder wesentlich mitverursacht haben;
- d) Selbstmontage oder Installation durch den Kunden oder nicht vom Auftragnehmer beauftragte Dritte, soweit dadurch ein Mangel entstanden ist;
- e) Verwendung nicht freigegebener Materialien oder Verbrauchsmittel;
- f) äußere Einwirkungen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist (z. B. Beschädigungen durch Dritte, höhere Gewalt, Feuer, Wasserschäden);
- g) unterlassene oder fehlerhafte Wartung nach Maßgabe der Wartungshinweise des Herstellers.
12.7 Stellt der Auftragnehmer bei der Untersuchung einer Mängelrüge fest, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung und ggf. der Anfahrt, soweit ihm dies zumutbar ist.
12.8 Der Auftragnehmer gewährt auf die von ihm fachgerecht montierte Installation eine Ausführungsgewährleistung von 5 (fünf) Jahren ab Abnahme, soweit es sich um Leistungen handelt, die die Herstellung oder Veränderung eines Bauwerks betreffen. Im Übrigen gelten die Verjährungsfristen gemäß § 13.
§ 13 Verjährung von Mängelansprüchen
13.1 Mängelansprüche des Kunden verjähren wie folgt:
- a) 5 (fünf) Jahre ab Abnahme bei Werkleistungen, die die Herstellung, Instandhaltung oder Veränderung eines Bauwerks betreffen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); dies gilt insbesondere für dauerhaft am Bauwerk befestigte Akustikelemente wie Deckensegel, Wandabsorber und fest eingebaute Akustikpaneele;
- b) 2 (zwei) Jahre ab Abnahme bei sonstigen Werkleistungen, insbesondere bei der Lieferung und Montage beweglicher Akustikprodukte wie Teppiche, Vorhänge, frei stehende oder lösbar angebrachte Absorber.
[Nur B2B] Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für bewegliche Sachen (lit. b) abweichend 1 (ein) Jahr ab Abnahme.
13.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen für arglistig verschwiegene Mängel sowie für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
14.1 Der Auftragnehmer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen Ansprüchen unbeschränkt:
- a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
- b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- c) aufgrund einer übernommenen Garantie, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist;
- d) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.2 Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
14.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Nebenpflichten sowie für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Vermögensschäden und entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
14.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
[Nur B2C/Verbraucher] Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nur insoweit, als zwingende verbraucherschützende Vorschriften dies zulassen.
§ 15 Höhere Gewalt
15.1 Keine Vertragspartei ist verpflichtet, einen Schaden der anderen Partei zu ersetzen oder in Verzug zu geraten, wenn die Leistungspflicht infolge eines unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisses außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei nicht erfüllt werden kann (Höhere Gewalt). Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, staatliche Maßnahmen und Embargos, Pandemien und Epidemien sowie erhebliche Lieferengpässe von Vorprodukten infolge vergleichbarer Ereignisse in der Zulieferkette.
15.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des höheren Gewalt-Ereignisses sowie dessen Auswirkungen auf die Leistungserfüllung unverzüglich schriftlich zu informieren.
15.3 Für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten suspendiert. Dauert das Ereignis länger als acht (8) Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 16 Kündigung
16.1 Der Kunde ist berechtigt, den Werkvertrag jederzeit zu kündigen (freie Kündigung gemäß § 648 BGB). Im Fall der freien Kündigung durch den Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
[Nur B2B] Gegenüber Unternehmern wird unwiderlegbar vermutet, dass dem Auftragnehmer 10 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung zustehen, es sei denn, der Unternehmer weist eine höhere Ersparnis nach oder der Auftragnehmer weist einen höheren Anspruch nach.
[Nur B2C/Verbraucher] Gegenüber Verbrauchern wird entsprechend der gesetzlichen Regelung vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung zustehen. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Betrag zusteht.
16.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (§ 648a BGB), insbesondere wenn:
- a) der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung einer fälligen Abschlagsrate oder eines wesentlichen Teils der Vergütung in Verzug ist;
- b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt und dadurch die Leistungserbringung des Auftragnehmers erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird;
- c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder der Kunde die Zahlung seiner Schulden einstellt.
16.3 Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen und eines angemessenen Gewinnanteils.
16.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.
§ 17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
[Nur B2B] Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung durch den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Unternehmer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
[Nur B2C/Verbraucher] Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zu Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (§§ 387 ff., 273 BGB) uneingeschränkt.
§ 18 Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)
18.1 Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder im Fernabsatz einen Vertrag abschließen, steht nach Maßgabe der §§ 312b ff. BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers, die dem Kunden vor Vertragsschluss ausgehändigt oder in Textform zugänglich gemacht wird.
18.2 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Werkverträgen, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher vor Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
18.3 Hat der Verbraucher verlangt, dass mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und widerruft er anschließend, hat er dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu entrichten (§ 357 Abs. 8 BGB). Der Wertersatz ist nach dem vereinbarten Preis anteilig zu berechnen.
18.4 Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind nach Maßgabe von § 312g Abs. 2 BGB insbesondere Werkverträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurden (Sonderanfertigungen). Sofern entsprechende Sonderanfertigungen Gegenstand des Vertrages sind, wird der Auftragnehmer den Kunden hierauf im Angebot gesondert hinweisen.
§ 19 Stornierung von Terminen
19.1 Ergänzend zu einem etwaig bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht gewährt der Auftragnehmer dem Kunden das Recht, einen vereinbarten Termin (Beratung, Vor-Ort-Analyse, Montage) kostenfrei zu stornieren, wenn die Stornierungserklärung in Textform (z. B. per E-Mail) spätestens 5 (fünf) Werktage vor dem vereinbarten Termin beim Auftragnehmer eingeht.
19.2 Geht die Stornierungserklärung weniger als 5 Werktage vor dem Termin ein, oder erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Terminsvor- und -nachbereitung sowie ggf. bereits bestellte und nicht rückgabefähige Materialien in Rechnung zu stellen.
19.3 Bei Montageaufträgen, bei denen bereits mit der Produktion oder Bestellung spezifischer Materialien begonnen wurde, gilt anstelle dieser Regelung § 16 Abs. 1 (freie Kündigung). Dem Kunden wird dringend empfohlen, vor Bestellung von Sonderanfertigungen eine Terminänderung frühzeitig anzukündigen.
19.4 Bereits geleistete Zahlungen werden bei fristgerechter Stornierung binnen 14 Tagen nach Zugang der Stornierungserklärung auf demselben Zahlungsweg rückerstattet, der bei der Zahlung verwendet wurde.
§ 20 Datenschutz
20.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
20.2 Einzelheiten zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zu Kontaktmöglichkeiten für datenschutzbezogene Anfragen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf der Website (www.sonivo.io) abrufbar ist.
§ 21 Geheimhaltung
21.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technisches Know-how, Planungsunterlagen, Konzepte, Kundenlisten und Preisangaben, vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke zu nutzen, die über die Vertragserfüllung hinausgehen.
21.2 Diese Pflicht besteht nicht für Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt waren, (b) der empfangenden Partei bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder (c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen; in letzterem Fall ist die mitteilende Partei vorab zu informieren.
21.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
21.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt und erzielte Ergebnisse ohne Nennung von Kundendaten zu Referenzzwecken zu dokumentieren und zu veröffentlichen, es sei denn, der Kunde widerspricht schriftlich.
§ 22 Gerichtsstand
[Nur B2B] Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen mit Unternehmern ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand, sofern der Unternehmer seinen Sitz im Inland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
[Nur B2C/Verbraucher] Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. Der Auftragnehmer verklagt Verbraucher an deren allgemeinem Gerichtsstand.
§ 23 Anwendbares Recht
23.1 Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
[Nur B2C/Verbraucher] Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
§ 24 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
24.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche fehlt oder zu einem für eine Partei unzumutbaren Ergebnis führt, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, die dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.
24.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
24.3 Diese AGB gelten in der am Tag des Vertragsschlusses aktuell veröffentlichten Fassung.
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